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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011
- 5 AZR 7/10 -
BAG: Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers nicht anwendbar
Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu wesentlichen, den Leiharbeitnehmern zu gewährenden Arbeitsbedingungen
Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein
Rückweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht
Auf die Revision des Klägers ist die Sache vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.11.2009
[Aktenzeichen: 3 Sa 579/09]
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Dokument-Nr. 11347
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