wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2015
5 AZR 602/13 -

BAG: Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" im Arbeitsvertrag schließt auf 40-Stunden-Woche

Längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden

Heißt es in einem Arbeitsvertrag, dass ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt" ist, so spricht dies dafür, dass die Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und eines acht Stunden Arbeitstages 40 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine längere Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannt werden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut seinem Arbeitsvertrag vom April 2011 war ein Busfahrer "in Vollzeit beschäftigt". Er ging aufgrund der Formulierung davon aus, eine 40-Stunden-Woche zu haben. Da der Busfahrer teilweise länger arbeitete, machte er die Vergütung der Überstunden nach zunächst erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung im Mai 2012 gerichtlich geltend.

Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt

Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hamm statt. Seiner Ansicht nach sei aufgrund des Arbeitsvertrags von einer 40-Stunden-Woche auszugehen gewesen. Dem Busfahrer habe daher ein Anspruch auf Vergütung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Revision ein. Sie vertrat die Meinung, dass der Busfahrer als Arbeitszeit die Zeit geschuldet habe, die er für die Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeiten benötigt habe. Überstunden haben somit nicht anfallen können.

Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Überstundenvergütung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Busfahrer habe ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 BGB zugestanden. Er habe für die vereinbarte Vergütung nicht solange arbeiten müssen, wie er zur Erledigung der Arbeiten brauchte. Vielmehr haben die Parteien eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vereinbart. Darüber hinaus gehende Arbeitszeit sei mithin als Überstunden zu werten gewesen.

Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" spricht für 40-Stunden-Woche

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dürfe ein durchschnittlicher Arbeitnehmer aufgrund der im Arbeitsvertrag gewählten Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" davon ausgehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche und der in § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes vorgesehenen acht Stunden täglich 40 Wochenstunden nicht übersteige. Eine längere Arbeitszeit müsse durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich erlaubten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Vorliegen einer betriebsüblichen Arbeitszeit unerheblich

Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Bundesarbeitsgericht, ob es eine betriebsübliche Arbeitszeit gebe. Denn die maßgebliche Arbeitszeit des Busfahrers habe bereits durch Auslegung des Arbeitsvertrags ermittelt werden können. Ohnehin könne durch eine einseitige Anordnung des Arbeitsgebers eine betriebsübliche Arbeitszeit nicht rechtsverbindlich festgelegt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 23.10.2012
    [Aktenzeichen: 5 Ca 2205/12]
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.04.2013
    [Aktenzeichen: 8 Sa 1649/12]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2015, Seite: 1907
DB 2015, 1907
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2015, Seite: 1002
NZA 2015, 1002

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21707 Dokument-Nr. 21707

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21707

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung