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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.11.2005
5 AZR 351/05 und 5 AZR 361/05 -

Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie - Bedeutung der ERA-Strukturkomponente

In der Tarifrunde des Jahres 2002 haben die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie in mehreren Tarifbezirken vereinbart, die unterschiedlichen Entgelttarifverträge für Arbeiter und Angestellte zu beseitigen und zu einem gemeinsamen Entgeltrahmenabkommen (ERA) zusammenzuführen.

Das ERA darf das bestehende Lohn- und Gehaltsvolumen um 2,79 % übersteigen. Zum Ausgleich für diese Mehrkosten wurde in den Jahren 2002 und 2004 vereinbart, nicht die gesamte Tariferhöhung tabellenwirksam werden zu lassen, sondern einen Teil in Einmalzahlungen zur Auszahlung zu bringen. Diese sog. ERA-Strukturkomponenten betrugen im Jahr 2002 0,9 %, im Jahre 2003 0,5 %. In der Folgezeit hatten die Unternehmen in sog. ERA-Anpassungsfonds Rückstellungen im Volumen der jeweiligen ERAStrukturkomponente zu bilden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, Gehaltssteigerungen im Tarifgebiet der Metallindustrie Schleswig-Holsteins an die Arbeitnehmer weiterzugeben, soweit es sich nicht um „strukturelle Änderungen“ handele. Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung der ERA-Strukturkomponente verweigerte, erhob der Arbeitnehmer Zahlungsklage. Diese wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Die ERA-Strukturkomponenten stellen zwar Tariflohnerhöhungen in Form von Einmalzahlungen dar. Sie beruhen jedoch auf einer strukturellen Änderung des Gehaltstarifvertrags. Sie sind notwendige Schritte zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 68/05 des BAG vom 09.11.2005

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