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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.1982
- 5 AZR 283/80 -
Arbeitnehmer tragen Wegerisiko: Kein Lohn für Verspätungs- und Ausfallzeiten wegen Schnee und Eis
Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko / Arbeitnehmer hat das Wegerisiko
Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund witterungsbedingter Hindernisse auf dem Arbeitsweg nicht erbringen, so leitet sich daraus kein Anspruch auf Bezahlung der Fehlzeit ab. Der Hinderungsgrund muss in der Person selbst begründet liegen und darf nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmern betreffen, damit ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall war Arbeitnehmer eines handwerklichen Betriebs. Seinen Arbeitsplatz erreichte er mit dem Auto. An drei aufeinander folgenden Tagen konnte der Mann seiner Arbeit nicht nachgehen, da starke Schneefälle und Schneeverwehungen die Straßen unpassierbar machten. Teilweise wurden sogar Fahrverbote für den gesamten norddeutschen Raum ausgesprochen. Nach Angaben des Klägers konnten etwa 40 Prozent der Belegschaft an diesen Tagen ihrer Arbeit nicht nachgehen. Der Arbeitgeber habe es seinen Angestellten frei gestellt, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten oder Urlaub dafür zu nehmen. Dies lehnte der Kläger ab und forderte gerichtlich die Zahlung für die witterungsbedingte Ausfallzeit.
Kläger: Durch unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert
In der Begründung des Klägers hieß es, er sei durch ein unverschuldetes Unglück an der Arbeitsleistung gehindert worden. Das Unternehmen trat dem entgegen und meinte, dass witterungsbedingte Ausfallzeiten auf objektiven Leistungshindernissen beruhen würden, die sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitnehmern gleichzeitig auswirkten. In diesem Fall treffe das Unternehmen keine Verpflichtung zur Vergütung.
Ist ein Großteil der Arbeitnehmer von einem Ereignis betroffen, muss der Arbeitgeber keine Vergütung zahlen
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Das Gericht bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung weder nach § 133 c GewO noch nach § 616 Abs. 1 BGB. Nach § 133 c GewO stehe dem Arbeitnehmer die Zahlung der Vergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen zu, wenn er durch ein unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste gehindert werde. Als Unglück gelten solche Ereignisse, die es dem Angestellten objektiv unmöglich machen, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Ereignisse, die alle Arbeitnehmer oder einen großen Teil betreffen würden, seien dagegen kein Unglück im Sinne dieser Vorschrift.
Anspruch auf Lohn besteht, wenn Arbeitsleistung wegen "besonderer persönlicher Verhältnisse" nicht erbracht werden konnte
Die beschriebene Regelung gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme liege vor, wenn nach § 616 Abs. 1 BGB der Grund für die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitgebers liege. Dies sei anzunehmen, wenn sich das Ereignis auf den körperlichen oder seelischen Zustand des Betroffenen auswirke oder ihn in einer Weise treffe, dass ihm die Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen müsse. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Ausnahme jedoch nicht festgestellt werden. Da durch das Fahrverbot eine ganze Region betroffen war, liege kein Leistungshindernis wegen besonderer persönlicher Verhältnisse vor. Damit verwirkliche sich für den Kläger lediglich das allgemeine Wegerisiko, das aber grundsätzlich von jedem Arbeitnehmer zu tragen sei. Ein Anspruch auf Bezahlung der Ausfallzeit stehe dem Mann aus diesem Grund nicht zu.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1982 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)
Jahrgang: 1983, Seite: 58 ARST 1983, 58 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 40, Seite: 139 BAGE 40, 139 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 1983, Seite: 901 BB 1983, 901 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1983, Seite: 397 DB 1983, 397 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1983, Seite: 1078 NJW 1983, 1078
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Dokument-Nr. 12917
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08.02.2012, 01:00 Uhr von Redaktion »
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