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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.10.2000
5 AZR 122/99 -

BAG: Ohne ausdrückliche Regelung müssen Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern nicht vergütet werden

Vergütung darf nicht im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB erwartet werden

Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern sind nur dann vergütungspflichtig, wenn es dazu ausdrückliche Regelungen gibt. Müllmänner dürfen eine Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB nicht erwarten. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem privaten Entsorgungsbetreib beschäftigter Fahrer und Müllwerker musste vor Arbeitsbeginn im Betrieb die vorgeschriebene Schutzkleidung anlegen. Nach Arbeitsende war er verpflichtet, die Kleidung nach dem Waschen und Duschen wieder zu wechseln. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin meinte der Müllmann, dass es sich bei der dafür benötigten Zeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt. Er erhob daher Klage auf Zahlung einer Vergütung. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Iserlohn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm einen Vergütungsanspruch verneinten, musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen.

Kein Vergütungsanspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit Arbeitsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht verneinte zunächst einen Anspruch auf Vergütung der Umkleide- und Waschzeiten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Denn nach dem Arbeitsvertrag sei der Kläger als "Fahrer/Müllwerker" beschäftigt gewesen. Zu dieser Tätigkeit gehöre nicht das vorherige und anschließende Umkleiden und Waschen.

Kein Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 1 BGB

Der Vergütungsanspruch habe sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zudem nicht aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Danach gelte eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Umkleiden und Waschen stellten Dienstleistung bzw. Arbeit dar

Zwar sei das Umkleiden und Waschen als Dienstleistung bzw. Arbeit zu werten gewesen, so das Bundesarbeitsgericht. Unter Arbeit sei jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. So habe der Fall hier gelegen. Denn der Müllmann sei arbeitsvertraglich und arbeitsschutzrechtlich verpflichtet gewesen, während seiner Tätigkeit genau vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, diese nur im Umkleideraum des Betriebs anzulegen, sie nach Tätigkeitsende dort zurückzulassen und sich selbst aus hygienischen Gründen einer gründlichen Körperreinigung zu unterziehen.

Vergütung war nicht zu erwarten

Der Vergütungsanspruch habe dennoch nicht bestanden, so das Bundesarbeitsgericht, weil die Vergütung des Umkleidens und Waschens den Umständen nach nicht zu erwarten gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der geltende Tarifvertrag die notwendigen Umkleide- und Waschzeiten nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit erklärt habe, obwohl den Tarifvertragsparteien die besonderen Umstände bekannt waren, die mit einer Beschäftigung als Müllmann einhergehen. Hinzu sei gekommen, dass betrieblich notwendige Umkleide- und Waschzeiten ohne ausdrückliche Vereinbarungen in der Regel nicht vergütet werden. Daraus sei zu entnehmen gewesen, dass es einer ausdrücklichen Regelung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten bedarf.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 28.04.1997
    [Aktenzeichen: 1 Ca 2662/96]
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.08.1998
    [Aktenzeichen: 4 Sa 1799/97]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 96, Seite: 45 BAGE 96, 45 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
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BuW 2001, 350
 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2001, Seite: 543
DB 2001, 543
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2001, Seite: 396
MDR 2001, 396
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2001, Seite: 483
NZA 2001, 483
 | Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW)
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RdW 2001, 246

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Dokument-Nr.: 21504 Dokument-Nr. 21504

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