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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2009
- 4 AZR 382/08 -
BAG: Entgeltsteigerung aufgrund von Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum nicht möglich
Ausschließlich Zeiten, die als approbierte Ärzte zurückgelegt wurden, werden berücksichtigt
Beim Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe, der sich nach den „Zeiten ärztlicher Tätigkeit“ richtet, werden nach dem TV-Ärzte/TdL nicht die Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP) berücksichtigt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der
Sachverhalt
Die Klägerin hatte zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002 als
Berücksichtigung der AiP-Zeit für Entgeltstufenfindung scheidet aus
Ihre auf Zahlung der Vergütungsdifferenz gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Parteien des TV-Ärzte/TdL haben in dessen § 16 Abs. 1 und in Überleitungsregelungen festgelegt, dass zu den Zeiten ärztlicher Tätigkeit nur solche zählen, die als approbierte Ärzte zurückgelegt worden sind, so dass AiP-Zeiten insoweit ausscheiden. Anders als etwa im TV-Ärzte für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände, der auch unter Beteiligung des Marburger Bundes zustande gekommen ist, haben die Parteien des TV-Ärzte/TdL nicht bestimmt, dass über diese Begriffsbestimmung hinaus auch Zeiten einer AiP-Tätigkeit als Zeiten ärztlicher Tätigkeit „gelten“. Da die Tarifvertragsparteien für den von ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht, sind die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden. Bei der im Rahmen der Ausbildung zum approbierten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2009
Quelle: ra-online, BAG
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008
[Aktenzeichen: 12 Sa 2237/07]
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Dokument-Nr. 8509
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