wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2006
3 AZR 78/05 -

Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Eine vereinbarte Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit ist für den gesetzlichen Insolvenzschutz von Versorgungsanwartschaften unerheblich.

Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Vertragliche Verbesserungen bleiben unberücksichtigt. Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es unter anderem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es ist unschädlich, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich ruhen. Wird dagegen das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, so muss bei einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht angerechnet werden. In dem vom Senat entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zum 31. Oktober 1964 seine Tätigkeit wegen eines Hochschulstudiums beendet, für das ihm die Arbeitgeberin ein Darlehen gewährte. Er hätte es zurückzahlen müssen, wenn er nach Abschluss des Studiums eine Tätigkeit bei ihr überhaupt nicht aufgenommen hätte oder vor Ablauf von drei Jahren aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgeschieden wäre. Nach dem Hochschulstudium schloss er mit ihr einen Arbeitsvertrag. Als Eintrittsdatum wurde der 1. November 1967 festgelegt. In einem späteren Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die frühere Betriebszugehörigkeit ohne eine Wartezeit anrechne. Der Pensions-Sicherungs-Verein legte jedoch als Beginn der Betriebszugehörigkeit den 1. November 1967 zugrunde. Der Kläger hat die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass während des Studiums das frühere Arbeitsverhältnis beendet worden war und nicht lediglich ruhte. Der Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen auch eine ruhensähnliche Fallgestaltung verneint. Die erforderliche Vergleichbarkeit fehlte schon deshalb, weil die Arbeitgeberin nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet war und der Kläger ihr Vertragsangebot ablehnen konnte. Die vereinbarte Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit spielte für den gesetzlichen Insolvenzschutz keine Rolle.

Vorinstanz

LAG Köln, Urteil vom 17. Januar 2005 – 2 Sa 906/04 –

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des BAG vom 26.04.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Insolvenzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anwartschaft | Insolvenz | Studium

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2265 Dokument-Nr. 2265

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2265

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?