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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2018
3 AZR 277/16 -

Übergangszuschuss stellt Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar

Auch lediglich vorübergehend gewährter Übergangszuschuss hat Versorgungs­charakter

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als "Übergangszuschuss" weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

BAG gibt Klage statt und bejaht Einstandspflicht des PSV

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage - ebenso wie das Landesarbeitsgericht - überwiegend statt. Der Übergangszuschuss knüpfe an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er diene nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezwecke er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit habe der Übergangszuschuss - auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird - Versorgungscharakter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.11.2015
    [Aktenzeichen: 7 Sa 534/15]
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Dokument-Nr.: 26547 Dokument-Nr. 26547

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