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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.1963
3 AZR 173/62 -

Weihnachtsgeld: Dreimalige Wiederholung der Zahlung begründet einen Anspruch des Empfängers

Anspruch besteht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung

Zahlt der Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld an frühere Beschäftigte, so begründet dies für den Pensionär unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bis zum Jahr 1954 bei der Beklagten beschäftigt. Er erhielt von dieser jährlich eine Weihnachtszuwendung. Das Weihnachtsgeld zahlte die Beklagte seit fünf Jahren ohne Vorbehalt an alle früheren Beschäftigten. Die Beklagte stellte jedoch nachfolgend aufgrund einer Angleichung die Weihnachtsgeldzahlungen ein. Der Kläger erhob daraufhin Klage, denn er war der Meinung, die Beklagte sei zu Zahlung verpflichtet. Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Anspruch auf Weihnachtszuwendung bestand

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die fünfmalige vorbehaltlose Gewährung des Weihnachtsgeldes begründe einen Anspruch des Empfängers diese Zuwendung auch in Zukunft zu erhalten. Soweit keine Umstände ersichtlich seien, die den Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ausschließe, dürfen die begünstigten Arbeitnehmer nach mindestens dreimaliger vorbehaltloser Zahlung darauf vertrauen, dass sie in Zukunft die gleiche Zuwendung erhalten.

Der Arbeitgeber könne sich von dieser Verpflichtung auch nicht durch einseitigen Widerruf ohne weiteres wieder lossagen.

Grundsatz gelte ebenso für Pensionäre

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes gelte dies in ähnlicher Weise auch für Ruheständler. In diesem Fall werde durch das Verhalten des früheren Arbeitgebers ebenfalls ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Bindung des Arbeitgebers führe.

Einseitige Kürzung oder Streichung aber möglich

Der Pensionär könne aber nicht darauf vertrauen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, das Weihnachtsgeld unter allen Umständen bis zu seinem Tode zu erhalten. Er müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber möglicherweise, wenn sich sachliche und billigenswerte Gründe dafür ergeben, die bisherige Handhabung ändere. Der Arbeitgeber könne deshalb die Weihnachtszuwendung nach billigem Ermessen kürzen oder streichen.

Dies ergebe sich aus folgender Überlegung: Der Arbeitgeber wäre nämlich gegenüber dem Ruheständler, der ein Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung empfange, weit stärker gebunden als gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer müsse immer damit rechnen, dass ihm der Anspruch auf die Zahlung durch Betriebsvereinbarung, Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung wieder genommen werde. Die Möglichkeit durch Betriebsvereinbarung oder Änderungskündigung die Weihnachtsgeldzuwendung des Ruheständlers zu ändern, entfalle aber bei diesem. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber den Willen habe eine so unterschiedliche Rechtslage herbeizuführen bzw. sich zukünftig unbegrenzt zur Gewährung der Zuwendung zu verpflichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.1961
    [Aktenzeichen: 5 Sa 337/61]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Arbeit und Recht (AuR)
Jahrgang: 1963, Seite: 346
AuR 1963, 346
 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 14, Seite: 174 BAGE 14, 174 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1963, Seite: 875
MDR 1963, 875
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1963, Seite: 1893
NJW 1963, 1893

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Dokument-Nr.: 14571 Dokument-Nr. 14571

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