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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2015
3 AZR 137/13 -

Hinter­bliebenen­versorgung: Spätehenklausel wegen Alters­diskriminierung unwirksam

"Spätehenklausel" führt zu übermäßiger Beeinträchtigung legitimer Interessen versorgungs­berechtigter Arbeitnehmer

Eine betriebliche Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung, die eine "Spätehenklausel" enthält, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungs­berechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, ist wegen Diskriminierung wegen des Alters unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten. Diesem waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält eine "Spätehenklausel", nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat. Diese Voraussetzung erfüllte der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht; die Ehe war erst am 8. August 2008 geschlossen worden. Die Beklagte weigerte sich aus diesem Grund, an die Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.

"Spätehenklausel" gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die "Spätehenklausel" ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde durch die "Spätehenklausel" unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Die Benachteiligung kann weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG liegen nicht vor. Die "Spätehenklausel" führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 15.01.2013
    [Aktenzeichen: 7 Sa 573/12]
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Kommentare (1)

 
 
Mathias Wagener schrieb am 10.08.2015

Die nahezu allgegenwärtige Diskriminierungsvorschrift führt schließlich in manchen Fällen zu recht zweifelhaften Ergebnissen. Sie hatte hier schon einen Sinn, um die betriebliche Einrichtung auch im Interesse anderer Berechtigter zu schützen. Ich bin da eher bei der Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Die tendenz, Einzelne zu Lasten der Gemeinschaft besser zu stellen, muss auch als sozial bezweifelt werden.

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