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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2003
- 2 AZR 621/01 -
Frage nach Schwangerschaft auch bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes verboten
Unwahre Aussage stellt keine arglistige Täuschung dar
Frauen dürfen eine Schwangerschaft bei Einstellungsgesprächen generell verschweigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es folgte mit dieser Entscheidung der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Früher musste eine Schwangerschaft bei bestimmten Beschäftigungen angegeben werden, z.B. bei einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung. Jetzt stellt die Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung dar, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann.
Die Parteien schlossen am 3. Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin als Wäschereigehilfin beschäftigt werden sollte. Unter § 8 des von der Beklagten aufgesetzten Vertrags versicherte die Klägerin, sie sei nicht schwanger.
Tatsächlich hatte ihre Ärztin bereits am 11. April 2000 eine
Keine arglistige Täuschung, weil Frage nach Schwangerschaft unzulässig war
Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Nach § 123 BGB kann eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten, wenn sie durch
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1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.
2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/03 des BAG vom 06.02.2003
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2001
[Aktenzeichen: 7 Sa 828/00 L]
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Dokument-Nr. 1105
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