Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015
- 2 AZR 569/14 -
BAG: Beharrliche und unberechtigte Arbeitsverweigerung kann fristlose Kündigung nach sich ziehen
Leistungsverweigerungsrecht bei Unzumutbarkeit der Arbeitsausübung
Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich und unberechtigt die Erbringung der Arbeitsleistung, so kann dies nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 3 BGB steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung für ihn, etwa aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Persönlichkeitsverletzung durch den Arbeitgeber, unzumutbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem IT-Spezialisten im Oktober 2012 fristlos gekündigt, da er trotz Abmahnungen und angebotenen Personalgesprächen nicht mehr zur Arbeit erschien. Der Arbeitnehmer hielt es für unzumutbar weiterhin für seine Arbeitgeberin tätig zu sein. Seiner Meinung nach habe sie ihn fortwährend gemobbt. So sei er bei Beförderungen trotz guter Arbeitsleistung übergangen und in seiner Entwicklung blockiert worden. Er warf seiner Arbeitgeberin vor, ihn krank gemacht zu haben, so dass er für neue Aufgaben oder Funktionen keine Kraft mehr gehabt habe. Der Arbeitnehmer erhob daher gegen die Kündigung Klage.
Arbeitsgericht wies Kündigungsschutzklage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Während das Arbeitsgericht München die Kündigungsschutzklage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht München statt. Seiner Auffassung nach sei die
Bundesarbeitsgericht hält fristlose Kündigung für wirksam
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die
Kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit der Arbeitsausübung
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei der Arbeitnehmer nicht berechtigt gewesen, gemäß § 275 Abs. 3 BGB die Erbringung der Arbeitsleistung wegen
Keine Arbeitsunfähigkeit
Er sei zunächst nicht arbeitsunfähig erkrankt. Soweit der Arbeitnehmer behauptete, psychisch erkrankt zu sein, hätte er vortragen müssen, welche Symptome vorliegen, wie sich die Krankheit in der jüngeren Vergangenheit entwickelt hat, welche konkreten Auswirkungen die Situation am Arbeitsplatz hatte und warum es ihm deshalb nicht mehr zuzumuten war, die Arbeitsleistung fortzusetzen.
Keine Persönlichkeitsverletzung
Die
Kein Recht auf Zurückbehalt der Arbeitsleistung
Darüber hinaus sei die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht München, Urteil vom 19.06.2013
[Aktenzeichen: 19 Ca 13099/12] - Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28.05.2014
[Aktenzeichen: 10 Sa 770/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 718 MDR 2016, 718 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1754 NJW 2016, 1754 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 210 NJW-Spezial 2016, 210 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2016, Seite: 417 NZA 2016, 417 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 1088 ZIP 2016, 1088
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23723
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23723
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.