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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016
- 2 AZR 431/15 -
BAG zur "Druckkündigung": Rechtswidrige Arbeitsniederlegung von Beschäftigten zwecks Erreichens einer unberechtigten Kündigung eines Arbeitnehmers kann dessen Kündigung rechtfertigen
Arbeitgeber muss aber Belegschaft durch zumutbare Maßnahmen von Arbeitsniederlegung abbringen
Drohen Beschäftigte mit einer Arbeitsniederlegung, um somit die Kündigung eines unliebsamen Kollegen zu erreichen, ist dessen Kündigung als sogenannte "Druckkündigung" nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber die drohenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung und durch Drohung mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu verhindern versucht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hafenfacharbeiter wurde im September 2011 von seiner Arbeitgeberin gekündigt, da der Hafenfacharbeiter außerdienstlich ein Kind missbraucht hatte. Die Kündigung hatte vor Gericht jedoch keinen Bestand. Im April 2012 versuchte die Arbeitgeberin erneut das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden, da Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hafenfacharbeiter ablehnten. Auch diese Kündigung wurde von den Gerichten als
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht bejahten Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Sowohl das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven als auch das Landesarbeitsgericht Bremen hielten zwar eine fristlose Kündigung für unzulässig. Sie bejahten aber die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Gegen diese Entscheidung legte der Hafenfacharbeiter Revision ein.
Bundesarbeitsgericht verneint Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Hafenfacharbeiters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Kündigung des Arbeitnehmers sei auch nicht als
Zulässige Druckkündigung bei Versuch Arbeitsniederlegung zu verhindern und bei drohenden wirtschaftlichen Nachteilen
Das ernstliche Verlangen von Mitarbeitern, die unter Androhung einer
Unzulässige Druckkündigung
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 21.10.2014
[Aktenzeichen: 11 Ca 11185/13] - Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17.06.2015
[Aktenzeichen: 3 Sa 129/14]
- Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde unzulässig
(Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 13.07.2016
[Aktenzeichen: 18 Sa 1498/15]) - Zur Druckkündigung gegenüber einem Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des Vorwurfs der sexuellen Belästigung
(Arbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2005
[Aktenzeichen: 18 Ca 131/04])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2017, Seite: 1086 BB 2017, 1086 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 10 NJW 2017, 10
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Dokument-Nr. 24659
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