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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2007
2 AZR 425/06 -

BAG zur Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Kündigung kann bei gleichem Kündigungsgrund mehrfach erklärt werden

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Das kann bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen.

Im Streitfall hatte das Integrationsamt auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin der ordentlichen, auf eine langwierige Erkrankung der Klägerin gestützten Kündigung am 6. Oktober 2004 zugestimmt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. November 2004. Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob die Kündigung formell rechtmäßig erklärt war, sprach die Beklagte am 4. November 2004 erneut und aus denselben Gründen eine weitere ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, die zweite Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil durch die Kündigung vom 2. November 2004 die Zustimmung des Integrationsamtes „verbraucht“ gewesen sei. Die Beklagte habe für die Kündigung vom 4. November erneut die Zustimmung herbeiführen müssen.

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.

Die Zustimmung des Integrationsamtes kann in Fällen der vorliegenden Art nicht „verbraucht“ werden. Sie beseitigt die für schwerbehinderte Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/07 des BAG vom 08.11.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 01.12.2005
    [Aktenzeichen: 15 Sa 1406/05]
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