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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2005
2 AZR 366/04 -

Keine Berufung auf verspäteten Kündigungszugang bei selbst verschuldeter Zugangsverzögerung

Bundesarbeitsgericht zur Zugangsvereitelung einer Kündigung

Eine Kündigung gilt auch dann als rechtzeitig zugegangen, wenn der Arbeitnehmer absichtlich eine falsche Adresse angegeben hat. Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Besteht das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, so bedarf die Kündigung nicht der Zustimmung des Integrationsamtes und ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen.

Einem Zugang der Kündigung in den ersten sechs Monaten steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer den Zugang vor Ablauf von sechs Monaten treuwidrig vereitelt hat. Der Empfänger einer Kündigung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende die entsprechenden Fristen gewahrt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreichen konnte.

Die Voraussetzungen einer treuwidrigen Zugangsvereitelung hat das Bundesarbeitsgericht in dem zu entscheidenden Fall bejaht. Dem Arbeitgeber war während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt. Der Arbeitnehmer hatte vielmehr, nachdem er von der Absicht, ihm zu kündigen, erfahren hatte, dem Arbeitgeber erneut als seine Anschrift eine Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war und unter der die Zustellung des Kündigungsschreibens erfolglos blieb.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2005
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.02.2004
    [Aktenzeichen: 6 Sa 947/03]
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Dokument-Nr.: 1003 Dokument-Nr. 1003

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