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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.2001
2 AZR 236/00 -

BAG: Änderungskündigung wegen finanzieller Probleme des Arbeitgebers nur bei drohendem Jobverlust oder Betriebsschließung gerechtfertigt

Änderungskündigung zwecks Gehaltskürzung

Spricht ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, um damit das Gehalt des Arbeitnehmers zu kürzen, so ist dies nur dann sozial gerechtfertigt, wenn finanzielle Probleme des Arbeitgebers zu einem Stellenabbau oder sogar zur Betriebsschließung führen können. Notwendig ist jedoch stets das Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Brauerei erwirtschaftete seit mehreren Jahren nur noch Verluste, sodass ohne Verbesserung der wirtschaftlichen Situation die Zahlungsunfähigkeit drohte. Um die Personalkosten zu reduzieren und somit einen Stellenabbau zu vermeiden, sollte das Urlaubs- und Weihnachtsgeld gestrichen werden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde den Mitarbeitern der Brauerei im November 1998 vorgeschlagen. Einer der Mitarbeiter lehnte die Kürzung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds ab. Die Brauerei sprach daraufhin im Dezember 1998 eine Kündigung aus und bot dem Mitarbeiter zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen an. Der Mitarbeiter erhob gegen diese Änderungskündigung Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht wies Kündigungsschutzklage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt

Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Änderungskündigung für sozial ungerechtfertigt und gab daher der Kündigungsschutzklage statt. Die dagegen eingelegte Berufung des Arbeitgebers führte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin zur Klageabweisung. Seiner Ansicht nach sei die Kündigung sozial gerechtfertigt und somit wirksam gewesen. Die wirtschaftliche Lage der Brauerei habe den Wegfall der zusätzlichen finanziellen Leistungen gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte der Mitarbeiter Revision ein.

Bundesarbeitsgericht hielt Änderungskündigung zwecks Kostensenkung grundsätzlich für zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hielt eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich für zulässig, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden könne. Dies entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Kostensenkung muss aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich sein

Voraussetzung müsse nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts jedoch sein, dass die Kostensenkung aus betrieblichen Gründen dringend erforderlich ist. Denn es sei der Grundsatz zu beachten, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten und somit vereinbarte finanzielle Leistungen zu zahlen sind. Eine Änderungskündigung sei demnach nur dann dringend, wenn bei der Aufrechterhaltung der bisherigen Personalstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zur Schließung des Betriebs führen.

Bundesarbeitsgericht fordert Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans

Das Bundesarbeitsgericht fordert in der Regel in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines umfassenden Sanierungsplans, der alle gegenüber der Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Der Arbeitgeber müsse dabei die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der Kostensenkung für den Betrieb und die Arbeitnehmer darstellen und darlegen, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.01.2000
    [Aktenzeichen: 13 Sa 2095/99]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 99, Seite: 167 BAGE 99, 167 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2002, Seite: 750
NZA 2002, 750

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Dokument-Nr.: 21022 Dokument-Nr. 21022

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