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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012
- 2 AZR 153/11 -
Kündigung wegen Entwendung von Zigarettenpackungen auch bei langer Betriebszugehörigkeit sozial gerechtfertigt
Prozessuale Verwendung von Beweismaterial aus verdeckter Videoüberwachung nicht ohne weiteres zulässig
Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual allerdings nicht ohne weiteres verwertet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin war bei ihr seit bereits zehn Jahren, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin, beschäftigt. Für drei Wochen im Dezember 2008 installierte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen. Sie hat geltend gemacht, es habe der Verdacht bestanden, dass auch Mitarbeiterdiebstähle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten.
Angestellte bestreitet Zigarettendiebstahl
Auf dem Mitschnitt sei zu sehen, wie die Klägerin bei zwei Gelegenheiten jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet habe. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin hat bestritten,
LAG weist Klage gegen ordentliche Kündigung ab
Nach Einnahme des Augenscheins in die Videoaufzeichnungen hat das Landesarbeitsgericht den Kündigungsvorwurf als erwiesen erachtet und die Klage gegen die
LAG muss Voraussetzungen für prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen klären
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, soweit diese die Kündigungsschutzklage der Verkäuferin betraf und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, die - allein noch im Streit stehende -
Verdeckte Videoüberwachung nur bei Vorliegen eines konkreten Verdachts der strafbaren Handlung oder schweren Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers zulässig
Nach Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts kann das durch eine verdeckte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.11.2010
[Aktenzeichen: 6 Sa 817/10]
- Pauschaler Verdacht auf Unterschlagung rechtfertigt keine Videoüberwachung am Arbeitsplatz
(Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011
[Aktenzeichen: 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10]) - Fristlose Kündigung durch Arbeitgeber nur bei schwerwiegendem begründeten Verdacht
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2004
[Aktenzeichen: 3 Sa 491/03])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 795 CR 2012, 795 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2012, Seite: 2227 DB 2012, 2227 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
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Jahrgang: 2012, Seite: 1233 MDR 2012, 1233 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3594 NJW 2012, 3594 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
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Dokument-Nr. 13675
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