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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2015
- 10 AZR 99/14 -
Alkoholabhängigkeitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel nicht als Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts anzusehen
Alkoholabhängigkeit ist als Krankheit einzustufen
Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine gesetzliche
Beklagte verneint Verschulden seitens des Krankenkassenmitglieds
Die Klägerin macht in dieser Höhe Ansprüche auf
Verschulden des Arbeitnehmers an Rückfall nach Rehabilitationsmaßnahme kann nicht generell ausgeschlossen werden
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Bei einer
Gutachten schließt Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf langjährige und chronische Alkoholabhängigkeit im vorliegenden Fall aus
Der Arbeitgeber kann deshalb in diesem Fall das fehlende
Erläuterungen
* - § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG lautet:
Wird ein Arbeitnehmer durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.01.2014
[Aktenzeichen: 13 Sa 516/13]
- Sturz auf einer beruflich veranlassten Tagung ist auch mit knapp zwei Promille Alkohol im Blut als Arbeitsunfall anzusehen
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.05.2014
[Aktenzeichen: S 6 U 1404/13 K]) - Fristlose Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit nicht zulässig
(Arbeitsgericht Naumburg, Urteil vom 06.09.2007
[Aktenzeichen: 1 Ca 956/07])
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Dokument-Nr. 20784
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