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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012
10 AZR 370/10 -

BAG zum Schadensersatzanspruch wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens

Völlig abstrakte Berechnung eines Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zulässig

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein grundsätzlich Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Die Entscheidung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten und kann revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter greifbare Anhaltspunkte; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls befasst sich mit dem Bau von Verkehrswegen. Im April 2005 wurde über das Vermögen ihrer früheren Muttergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftsanteile der Klägerin wurden an einen anderen Baukonzern veräußert. Auch die Beklagte war am Erwerb der Klägerin interessiert gewesen. Sie gründete nach Scheitern der Verhandlungen eine eigene Gesellschaft für Verkehrswegebau und schloss mit Führungspersonal der Klägerin Arbeitsverträge. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wurden Daten der Klägerin genutzt und gelöscht.

Klägerin verlangt Schadensersatz für eingetretene Verluste durch Abwerben von Mitarbeitern

Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, wettbewerbswidrig Mitarbeiter abgeworben zu haben und Schadensersatz für eingetretene Verluste in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von etwa 46 Mio. Euro verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zwar wettbewerbswidrig verhalten. Es fehle jedoch an greifbaren Anhaltspunkten, um den Schaden schätzen zu können.

Hinreichender Zusammenhang zwischen Abwerbungen und eingetretenen Verlusten nicht erkennbar

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Unter Beachtung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht mangels greifbarer Anhaltspunkte keine Schätzung eines Schadens vorgenommen und die Auffassung vertreten hat, ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten sei nicht erkennbar geworden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010
    [Aktenzeichen: 17 Sa 1133/08]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Schadensersatzrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2013, Seite: 122
DB 2013, 122
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 331
NJW 2013, 331
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 152
NZA 2013, 152

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Dokument-Nr.: 14264 Dokument-Nr. 14264

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