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Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 25.01.2005
1 AZR 657/03 -

Keine öffentliche Unterschriftenaktion einer Gewerkschaft in Polizeidienststellen

Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Zwar fallen solche Aktionen von Gewerkschaften unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Koalitionen. Diese unterliegt aber Schranken, wenn sie mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kollidiert. Dazu gehört auch der durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser verlangt, nicht nur die Möglichkeit einer sachwidrigen Beeinflussung des Verwaltungshandelns auszuschließen, sondern schon deren Anschein zu vermeiden. Auch dürfen staatliche Einrichtungen grundsätzlich nur im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Diese Grundsätze werden berührt, wenn eine Gewerkschaft in Polizeidienststellen Listen auslegt, auf denen die Besucher mit ihrer Unterschrift die an den Landesgesetzgeber gerichtete Forderung nach einem Stellenausbau der Polizei unterstützen sollen. Beim Publikum kann dadurch der Eindruck entstehen, mit der Unterschrift den Bediensteten einen Gefallen zu tun und so die Behandlung des eigenen Anliegens beeinflussen zu können. Außerdem besteht die Gefahr, dass die gewerkschaftliche Aktion durch den Ort ihrer Durchführung den Anschein staatlicher Billigung erfährt. Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit muss in diesem Fall zurücktreten. Die Gewerkschaft ist nicht darauf angewiesen, die Unterschriftenaktion in den Polizeidienststellen durchzuführen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher die Klage einer Polizeigewerkschaft ab, mit der vom Land Nordrhein-Westfalen die Duldung derartiger Aktionen begehrt wurde. Bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.

Hinweis auf Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 13. November 2003 - 10 Sa 1186/03

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/05 des BAG vom 25.01.2005

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