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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2018
- 1 AZR 189/17 -
Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz kann zulässig sein
Arbeitgeber hat bei mangelnden anderweitigen Mobilisierungsmöglichkeiten kurzzeitige, situative Beeinträchtigungen hinzunehmen
Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann - abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer
Arbeitgeberin hat kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen
Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen. Das Arbeitsgericht hat
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26727
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