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Wer den Autoschlüssel stecken lässt und aus dem Auto aussteigt, um dem Wagen herumgeht, um sich auf der Beifahrerseite mit einem Passanten zu unterhalten, handelt grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
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Im zugrundeliegenden Fall wurde einem Versicherungsnehmer in Polen sein Auto entwendet. Der Wagen war teilkaskoversichert. Die Versicherung wollte den Schaden nicht ersetzen, nachdem sie folgenden Sachverhalt erfuhr:
Der Versicherungsnehmer war mit seinem Wagen in Danzig unterwegs. Dort stieg er einmal aus, um sich nach den Weg zu erkunden. Er ging dabei um das Auto herum zur Beifahrerseite des Autos, um dort mit einem Passanten zu sprechen. Dabei ließ der den Zündschlüssel stecken und das Auto unverschlossen. Während seines Gespräch mit dem Passanten stieg ein Unbekannter in das Auto und fuhr auf Nimmerwiedersehen davon.
Die Versicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Sie berief sich auf die so genannte "Leistungsfreiheit", weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gewesen sei. Die Richter des Oberlandesgerichts Rostock folgten dieser Argumentation. Sie bestätigten die grobe Fahrlässigkeit. Der Versicherungsnehmer könne sich auch nicht auf ein entschuldbares Augenblicksversagen berufen.
Diese Meldung erschien bei uns am 17.04.2009.
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Quelle: ra-online (pt)
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