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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.07.2010
- VG 34 A 87.05 -
Auswärtiges Amt hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung der durch die Botschaft übernommenen Krankenhauskosten
Kostenerstattung durch Botschaft stellt keine Hilfeleistung dar sondern Begleichung der Schulden des Verstorbenen
Wird ein Patient im Ausland im Krankenhaus behandelt, verstirbt aber nach Verlegung in eine private Klinik, hat das Auswärtige Amt keine Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung – die zunächst von der Deutschen Botschaft beglichen wurden – durch den Sohn des Verstorbenen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der nicht krankenversicherte Vater des Klägers in Thailand zunächst in einem staatlichen
Ersatzpflichtige Handlungen seitens der Botschaft nicht ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Berlin ist der Auffassung des Auswärtigen Amtes nicht gefolgt. Eine Erstattungspflicht des Klägers bestehe nicht. Es handele sich bei den beglichenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Berlin
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Dokument-Nr. 10004
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