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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine vom Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Sozialpädagogin erteilte Abmahnung wegen des Tragens einer Mütze als Symbol eines religiösen Bekundung bestätigt und die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen.
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Das Gericht sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an, das die muslimische Klägerin bis zum Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW getragen hatte.
Die daraufhin erteilte Abmahnung, mit der die Klägerin aufgefordert worden war, das Tragen der Mütze im Dienst zu unterlassen, ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Hier stehen sich die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch der Schülerinnen und Schüler gegenüber. Nach Abwägung dieser Grundrechte kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die so genannte negative Religionsausübung vorrangig ist. Ebenso ist keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorliegen. Ein vorher unterbreiteter Vergleichsvorschlag, die Mütze durch eine Echthaarperücke zu ersetzen, wurde von der Klägerin abgelehnt.
Diese Meldung erschien bei uns am 10.04.2008.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 10.04.2008
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