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Nach dem Abriss der früheren Wohnung darf die Arbeitslosengeld II-ARGE die Miete nicht auf den Betrag dieser Miete deckeln. Eine Arbeitslose hat spätestens nach Abriss der alten Wohnung einen Anspruch auf Übernahme der vollen Miete für die neue Wohnung. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
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Die Richter des Sozialgerichts gab den Klagen statt und verurteilte die ARGE Hoyerswerda, die neuen Mietkosten zu übernehmen. Ob die Klägerin mit dem Umzug hätte bis kurz vor dem Abriss warten müssen, ist letztlich unerheblich. Inzwischen war der Abriss erfolgt. Damit hat sich ein zwingender Grund für den Umzug ergeben. Für eine Kürzung der Miete wegen unnötigen Umzuges war damit kein Raum mehr.
§ 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. (…)“
Diese Meldung erschien bei uns am 05.02.2010.
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Quelle: ra-online, SG Dresden
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