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Wird ein Beschäftigungsangebot der Agentur für Arbeit nicht "unverzüglich" wahrgenommen, indem der Arbeitslose ein Vorstellungsgespräch mit seinem potentiellen neuen Arbeitgeber vereinbart oder eine schriftliche Bewerbung einreicht, gilt dies als Arbeitsablehnung und wird mit einer Sperrzeit sanktioniert. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
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Im aktuellen Fall hatte ein heute 28Jähriger gegen die Verhängung einer dreiwöchigen Sperrzeit, während derer kein Arbeitslosengeld gezahlt wurde, geklagt. Die Bundesagentur ging davon aus, dass der Arbeitslose ein Beschäftigungsangebot nicht angenommen habe, weil er eine Bewerbung bzw. ein Vorstellungsgespräch zwar behauptete, aber nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte.
Die Richter der 2. Instanz konzentrierten sich auf die Frage, wann der Arbeitslose seine Bewerbung abgesandt hatte. Dies war nach Zeugenaussage frühestens zwei Wochen, nachdem das Beschäftigungsangebot ihn erreicht hatte, der Fall. Dies sei, so das Gericht, zu spät. Der Arbeitslose hätte sich sofort mit der ihm genannten Firma in Verbindung setzen müssen, sei es um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, sei es um eine schriftliche Bewerbung einzureichen. Die Kontaktaufnahme mit dem potentiellen neuen Arbeitgeber müsse der Arbeitslose belegen, die Beweislast dafür, dass und wann eine Bewerbung stattgefunden hat, liege bei ihm. Wo dies, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich sei, sei die Verhängung einer Sperrzeit rechtens.
Diese Meldung erschien bei uns am 11.08.2006.
"Hessisches Landessozialgericht" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "Landessozialgericht Darmstadt" bezeichnet wird.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des LSG Hessen vom 26.07.2006
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