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Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 11.07.2019
- 1 Ca 776/19 -
Solocellisten hat Anspruch auf bezahlte Freistellung für Probespiel
Beschaffung einer Vertretung für Solocellisten organisatorisch und finanziell zumutbar
Das Arbeitsgericht Aachen hat der Klage eines Solocellisten auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an einem Probespiel stattgegeben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Solocellist im Sinfonieorchester der beklagten Arbeitgeberin. Im Herbst 2018 bewarb er sich auf eine ausgeschriebene Stelle eines anderen Orchesters. Das Probespiel für diese Bewerbung fand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im November 2018 statt. An denselben zwei Tagen gab das Sinfonieorchester der Arbeitgeberin ein Sinfoniekonzert. Nachdem der Arbeitgeberin durch eine vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung aufgegeben worden war, ihn für die Dauer des Probespiels freizustellen, nahm der Kläger an dem Probespiel teil.
Arbeitgeber lehnt Bezahlung für freigestellte Tage ab
Mit seiner Klage verlangte der Kläger unter anderem die
ArbG bejaht Anspruch des Solocellisten auf Bezahlung
Die Klage des Solocellisten hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass die Arbeitgeberin die zwei Tage, an denen der Kläger am Probespiel teilgenommen hatte, vergüten müsse. Für die von § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 verlangte Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen komme es nicht auf die Bedeutung des Konzerts, sondern darauf an, ob das gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder weitergehende Fertigkeiten verlange. Darüber hinaus hat es das Arbeitsgericht im konkreten Fall für zumutbar gehalten, dass die Arbeitgeberin weitere vier Probetage für den Ersatz des Klägers habe bezahlen müssen.
Erläuterungen
* - § 40 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 lautet:
Dem zu einem Probespiel eingeladenen Musiker ist auf einen unverzüglich gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden kann oder keine geeignete Vertretung zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2019
Quelle: Arbeitsgericht Aachen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27827
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