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Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.04.2015
1 Ca 448/15h -

Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst ist mit Mindestlohngesetz vereinbar

Tarifvertragliche Bestimmungen zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst sind auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform

Das Arbeitsgerichts Aachen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hat. Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen sind auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform.

Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt regelmäßig 39 Wochenstunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Dabei darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind tarifvertraglich definiert als Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.

Sachverhalt

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beklagte Arbeitgeberin betreibt den Rettungsdienst in einem Landkreis. Der klagende Arbeitnehmer ist seit 2001 in diesem Unternehmen beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, TVöD-V, Anwendung. Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Monatsgrundvergütung in Höhe von 2.680,31 Euro nebst Zulagen.

Arbeitnehmer verlangt für jede Stunde Bereitschaftszeit zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro

Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro zu zahlen sei. Demgegenüber sei nach Meinung der Arbeitgeberin durch die tarifliche Monatsgrundvergütung auch die Bereitschaftszeit abgegolten.

Arbeitsgericht verneint Verstoß gegen Mindestlohngesetz

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass kein Verstoß der tarifvertraglichen Vergütungsregelung gegen das Mindestlohngesetz vorliegt. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Arbeitnehmers Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, wäre er nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 Euro (208,7 Stunden x 8,50 Euro) betragen. Diese wird bei einer Monatsgrundvergütung von 2.680,31 Euro gezahlt und überschreitet damit die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2015
Quelle: Arbeitsgericht Aachen/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Frank schrieb am 08.05.2015

Was ist denn hier passiert? Spinnen jetzt auch die Richter am Arbeitsgericht? Man sieht mal wieder die fehlende Lobby im Rettungsdienst und eine Politik die es nicht interessiert was in der Branche passiert. Überall steigen die Gehälter oder es verbessern sich die Arbeitsbedingungen, außer mal wieder im Rettungsdienst. Da mich das Urteil extrem demotiviert und tief enttäuscht, werde ich auch dementsprechend meine Arbeit an den Patienten machen.

MattyRecht schrieb am 06.05.2015

Das ist das allerletzte in Deutschland. Der Arbeitsproduktionsgesellschaft macht sich damit voll nun zum gegenwärtigen Künstler, vom Mindestlohn sich abhängig genau das zu tun was vorgeschrieben ist. Pfui Deutschland und der Justiz, die damit echt ehrlich am Abgrund eines ausbrechenden Vulkan steht. Denn wenn er mal aus gebrochen ist, gibt es hier kein zurück. Der Mindestlohn ist heute schon eine Gefahr der hohen unzähligen Arbeitslosenzahl höher verdoppelt aufzudrehen. Schafft diesen Schwachsinn ab. lasst jeden so wieder arbeiten und verdienen, was er kann, - wie zu Vorzeiten es Reibungslos passierte Wirtschaft auch funktionierte noch! Tarifedurcheinander werden immer mehr Streiks zu kommen zerbrechen, die Verbrecherstrolche von aller Klitschbuden der, Zeitarbeitsfirmen muss der Gar aus gemacht werden, denn die haben ja gerade die Schuld das solcher Schwachsinn kommt. Das Aachener Urteil halte ich daher höchstrichterlicher Sprechung als Verfassungswidrig und einen Eingriff in die Grundrechte Artikel § 12 GG zu! Möge sich das Arbeitsgericht wegen dem Mindestlohn neu befassen müssen, meiner Meinung. Dass selbe ist auch, dass man die Hürde sich frecherweise herausnimmt und schädigt genauso das BSHG, nimmt es Behinderten weg um ja nur zu kürzen, den Mehrbedarf, von 24% Gesetzeslos auf 17% Mehrbedarf § 30 SGB XII Buch wie im § 21 SGB II Buch! Was ist das hier für eine Verbrecherbande von Politiker in Deutschland. Adenauer und Erhard hätten die alle im Arsch getreten. Warum Kohl und Schmidt Genscher hier nicht eingreifen verstehe ich nicht. Artikel § 20 Abs. 5 u. 6 GG!!!

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