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Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.02.2021
- 5 Ca 1397/20 -
Fristlose Kündigung nach Einsperren eines Kollegen auf Toilette
Kollege musste zur Befreiung Tür eintreten
Sperrt ein Arbeitnehmer einen Kollegen auf der Toilette ein und muss der Kollege daraufhin die Tür eintreten, um sich zu befreien, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 entschloss sich ein Lagerist einen Kollegen auf
Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Freiheitsberaubung und erzwungener Türbeschädigung
Das Arbeitsgericht Siegburg entschied gegen den Kläger. Die
Interesse an sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnis überwiegt
Das Interessen an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege das Fortsetzungsinteresse des Klägers, so das Arbeitsgericht. Es sei zu beachten, dass der Kläger noch kein Jahr bei der Beklagten arbeitete und zudem noch jung war. Gegen den Kläger habe zudem gesprochen, dass es wiederholt zu Streitigkeiten mit dem Kollegen kam und dass er den Vorfall der Beklagten nicht freiwillig meldete und den entstandenen Schaden nicht ersetzte.
Keine Abmahnung erforderlich
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte es duldet, dass der Kläger einen Kollegen auf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30556
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