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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.06.2010
7 Ca 263/10 -

ArbG Frankfurt: Kündigung wegen Fälschens der Unterschrift des Chefs unwirksam

Fehlverhalten hat keinen Einfluss auf Arbeitsleistung des Angestellten

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der auf einem Arbeitszeugnis die Unterschrift seines Chefs fälscht, ist unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Teamleiter einer Sparkasse auf einem Arbeitszeugnis die Unterschrift seines Chefs gefälscht, um sich als Organisationsleiter bei einem Giroverband zu bewerben. Der Arbeitnehmer schrieb sein Zeugnis selbst und kopierte darunter die Unterschrift des Geschäftsführers. Die Vorgesetzten des Angestellten bekamen das Schreiben jedoch zu sehen und kündigten dem Mann.

Vorfall stellt "außerdienstliches Fehlverhalten" dar, ist aber kein Kündigungsgrund

Der Teamleiter klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt gegen seine Entlassung und bekam Recht. Die Richter sahen den Vorfall zwar als "außerdienstliches Fehlverhalten" an, das Verhalten habe aber keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung des Angestellten oder die betriebliche Verbundenheit der Mitarbeiter. Auch wenn das Vergehen eine Straftat darstelle, dürfe die Fälschung nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2010
Quelle: ra-online (kg)

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