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Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2006
22 Ca 966/06 -

Arbeitgeber kann bei Versand von Privatpost auf Firmenkosten fristlos kündigen

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Wer die Frankiermaschine seines Arbeitgebers für eigene Privatbriefe nutzt, kann fristlos entlassen werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im Fall schob der Kundenbetreuer eines Versicherungsunternehmens mindestens neun private Briefe durch die Frankiermaschine des Unternehmens. Eine Postangestellte des Unternehmens wurde auf die Briefe aufmerksam, da die Adressen mit der Hand geschrieben waren. Der Schaden belief sich lediglich auf ca. 5,- EUR. Trotzdem kündigte das Unternehmen dem Arbeitnehmer fristlos.

Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied. Es wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab.

Eine Kündigung sei auch dann möglich, wenn es sich nur um einzelne Briefe handele und der entsprechende Schaden für das Unternehmen gering sei. Denn das Verhalten des Arbeitnehmers verwirkliche den Straftatbestand des "Erschleichens von Leistungen" und rechtfertige daher auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung. Eine Abmahnung sei entbehrlich, denn jedem Mitarbeiter müsse klar sein, dass die Frankiermaschine des Unternehmens nicht für Privatpost zur Verfügung stehe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach kann auch der Diebstahl von geringwertigen Sachen eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG, Urt. v. 11.12.2003, 2 AZR 36/03).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2006
Quelle: ra-online (pt)

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