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Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26.09.2012
5 Ca 949/12 -

Grobe Beleidigung bei "facebook" kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Facebook-Eintrag kann nicht mit wörtlicher Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden

Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher beleidigende Äußerungen bei Facebook eingestellt hatte, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erachtet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, hatte auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u. a. als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet.

Grobe Beleidigungen von Arbeitgeber oder Kollegen kann Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Duisburg hat darauf verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie "facebook". Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann.

"Öffentliches" oder auf "Freunde" beschränktes "facebook"-Profil nicht entscheidend

Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die so genannten Freunde und Freundesfreunde auf "facebook" sichtbar war, oder unter der Einstellung "öffentlich" allen "facebook"-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen "facebook"-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.

Eintrag erfolgte "im Affekt" - Kündigung daher unwirksam

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem "facebook"-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2012
Quelle: Arbeitsgericht Duisburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 14449 Dokument-Nr. 14449

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