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Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011
- 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10 -
Pauschaler Verdacht auf Unterschlagung rechtfertigt keine Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Nur bei tatsächlichen, nachprüfbaren Anhaltspunkten kann heimliche Überwachung in Betracht gezogen werden
Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung seitens beschäftigter Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Nur wenn tatsächlich, nachprüfbare Anhaltspunkte für einen Verdacht oder eine bestimmte Tat vorliegen, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
In den zwei zugrunde liegenden Verfahren ging es um die
Daten aus Videoüberwachung unterliegen Beweisverwertungsverbot und dürfen nicht als Beweismittel herangezogen werden
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in beiden Fällen den angebotenen Videobeweis nicht verwertet und der Kündigungsschutzklage stattgegeben bzw. den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nicht jeder pauschale Verdacht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2011
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Heimliche Videoaufnahme als Beweismittel für Diebstahl im Flugzeug zulässig
(Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.12.2005
[Aktenzeichen: 9 Ta 361/05]) - Permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz unzulässig
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2004
[Aktenzeichen: 1 ABR 21/03]) - Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2010
[Aktenzeichen: 7 Sa 1586/09])
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Dokument-Nr. 11605
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