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Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 27.01.2010
7 Ca 868/09 -

Spesenabrechnungen jahrelang zu eigenen Gunsten aufgerundet – Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam

Falsche Abrechnungen wurden mehrfach vom Arbeitgeber anstandslos akzeptiert

Einem Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber über Jahre aufgerundete Spesenabrechnungen vorlegt, die stets akzeptiert werden, kann nicht gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber entdeckt, dass diese Abrechnungsweise nicht korrekt ist. Dies entschied das Arbeitsgerichts Cottbus.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bezirksleiter im Außendienst seinem Arbeitgeber jahrelang Spesenabrechnungen vorgelegt, bei denen die Zeiten der Abwesenheit auf jeweils eine halbe und volle Stunde gerundet waren. Die Abrechnungen wurden stets anstandslos bezahlt. Die bearbeiteten Spesenabrechnungen trugen jeweils Handzeichen und Datum, so dass der Mann davon ausgehen konnte, dass die Spesenabrechnungen inhaltlich geprüft worden waren. Doch erst bei einer späteren genauen Kontrolle der Abwesenheitszeiten stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter die Abrechnungen stets zu seinen Gunsten aufgerundet hatte, obwohl er hierzu nicht berechtigt war. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos.

Mitarbeiter hätte Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Änderung der Abrechnungspraxis geben werden müssen

Die Richter des Arbeitsgerichts Cottbus erklärten die Kündigung jedoch für unwirksam. Der Arbeitgeber habe jahrelang die falschen Abrechnungen anstandslos akzeptiert. Vor diesem Hintergrund hätte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zunächst Gelegenheit geben müssen, zu seiner Abrechnung Stellung zu nehmen oder er hätte die Abrechnungspraxis umstellen müssen. Ohne diesen „Vorlauf“ habe der Arbeitgeber nicht annehmen dürfen, der Arbeitnehmer habe ihn um den Wert des erhöhten Spesensatzes betrügen wollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2011
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht/ra-online

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