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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2007
76 Bv 13504/07 -

Betriebsrat muss nicht generell über Schwangerschaften informiert werden

Mitteilung an den Betriebsrat ohne Einwilligung der Schwangeren stellt erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte dar

Ein Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht darüber informieren, wer schwanger geworden ist, wenn das die betreffenden Frauen nicht möchten. Andernfalls würde dies eine schwere Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts darstellen. Dies entschied das Arbeitsgerichts Berlin.

Der Betriebsrat wollte die Arbeitgeberin dazu verpflichten, ihn über gegebenenfalls im Betrieb beschäftigte schwangere Arbeitnehmerinnen zu unterrichten. Diese war nur dann bereit, den Betriebsrat über schwangere Arbeitnehmerinnen zu informieren, sofern diese die Unterrichtung an den Betriebsrat nicht ausdrücklich untersagten. Der Betriebsrat war der Ansicht, er müsse informiert werden, um überwachen zu können, ob alle Mutterschutzvorschriften eingehalten würden.

Anhaltpunkte für Nichteinhaltung des Mutterschutzes müssen gegeben sein

Nach Ansicht des Gerichts könne aber die werdende Mutter entscheiden, ob, wann und wem sie ihre Schwangerschaft mitteilen möchte. Eine Mitteilung der Arbeitgeberin an den Betriebsrat ohne die Einwilligung der Betroffenen stelle eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Hierfür müsse ein sachlicher und verhältnismäßiger Grund vorliegen. Es müssten somit konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Schutzvorschriften nicht eingehalten würden. Dies sei hier nicht gegeben. Zudem sei der Betriebsrat in der Lage, spätestens nachdem die Schwangerschaft offenkundig geworden sei, nachzuprüfen, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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Dokument-Nr.: 8895 Dokument-Nr. 8895

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