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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 01.07.2010
4 K 1753/08 -

Anlegen der Dienstuniform gehört zur Dienstzeit eines Polizisten

Pflicht zum Anlegen der Uniform außerhalb der Dienstzeit stellt ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu im Innendienst befindlichen Beamten dar

Das An- und Ablegen der Dienstuniform eines Polizisten zu Arbeitsbeginn bzw. nach Schichtende sind so genannten Rüst- bzw. Abrüstzeiten, die zur Dienstzeit gehören. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Polizeibeamter im Wach- und Wechseldienst bei einer Polizeiwache in Münster tätig. Anfang 2008 beantragte er, die so genannten Rüst- beziehungsweise Abrüstzeiten vor Schichtbeginn und nach Schichtende (unter anderem für das An- und Ablegen der Dienstuniform) als Dienstzeit anzuerkennen. Dies lehnte der Polizeipräsident Münster im Wesentlichen mit der Begründung ab: Als Dienstzeit könnten nur die Vorbereitungen zur Herstellung der Einsatzbereitschaft wie etwa das Anlegen von Dienstwaffen und sonstiger Ausrüstung angesehen werden. Dagegen gehörten Vorbereitungen zur Herstellung der Dienstbereitschaft nicht zur Dienstzeit.

Uniform ist keine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Nach Maßgabe der vom Dienstherrn konkretisierten Pflicht, den Dienst „aufgerüstet“ zum Schichtbeginn anzutreten, beginne die Arbeitszeit des Klägers nicht erst mit dem Antritt zur Schicht, sondern bereits mit dem Beginn der notwendigen Aufrüsttätigkeit unmittelbar vor Schichtbeginn. Die Uniform stelle für den Polizeivollzugsbeamten keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung dar, sondern eine allein auf Gewährleistung von Schutz und Sicherheit ausgerichtete Ausrüstung.

Beamte im Dienst als Krad-Fahrer oder Fahrradstreife dürfen Motorrad- bzw. Fahrradkombi ebenfalls erst nach Dienstantritt anlegen

Dass es den Beamten gestattet sei, die Dienstkleidung mit den zugehörigen Ausrüstungsgegenständen mit nach Hause zu nehmen und den Weg von und zur Dienststelle aufgerüstet zurückzulegen, rechtfertige ebenso wenig eine andere Wertung wie die vom Innenministerium getroffene Anordnung, die für das Umkleiden notwendige Zeit als Zeit der „Vorbereitung“ auf den Dienst nicht als Dienstzeit zu werten. Dass der Kläger nicht verpflichtet sei, die Uniform erst in den Diensträumen anzulegen, bedeute nicht, dass er hierzu nicht berechtigt wäre. Die derzeitige Handhabung der Arbeitszeitregelung bei den Beamten im Wach- und Wechseldienst stelle auch eine offensichtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den im Innendienst befindlichen Beamten, deren Arbeitszeit unbestritten mit dem Betreten des Dienstgebäudes beginne, und denjenigen Polizeivollzugsbeamten dar, die ihren Dienst als Krad-Fahrer oder als Fahrradstreife versehen und die ihre jeweilige Motorrad- bzw. Fahrradkombi unstreitig erst nach Dienstantritt anlegen dürften. Gründe, die geeignet sein könnten, diese Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Münster

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