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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2008
- 9 AZR 1091/06 -
Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich
Die angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht am Budget eines Krankenhauses, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Unterschreitet die vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Parteien das Tarifniveau um mehr als 20 %, ist sie nur ausnahmsweise angemessen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eine angemessene
Die Beklagte bildete die Klägerin als Gesundheits- und Krankenpflegerin aus. Die vereinbarte
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin restliche Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (siehe: Urteil v. 07.11.2006 - 5 Sa 159/06 -) hat der Klage im Unterschied zum Arbeitsgericht Kiel (siehe: Urteil v. 16.02.2006 - 1 Ca 2271 c/05 -) stattgegeben. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise bestätigt und der Klage stattgegeben, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht verfallen waren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/08 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2008
- Eine um 35 % unter Tarif liegende Ausbildungsvergütung kann in einer Ausbildungsgesellschaft im Krankenhausbereich zulässig sein
(Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.02.2006
[Aktenzeichen: 1 Ca 2271 c/05]) - Ausbildungsvergütung 35 % unter Tarif ist unzulässig
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2006
[Aktenzeichen: 5 Sa 159/06])
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Dokument-Nr. 5627
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