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Anerkannte ambulante Pflegedienste auch von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie Kinder des erkrankten Elternteils versorgen

Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

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Mit Urteil vom 22. April 2004 (V R 1/98) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein ambulanter Pflegedienst, der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen erbringt, mit seinen Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist. Daran schließt nun ein Urteil des XI. Senat des Bundesfinanzhofs an und erweitert die Steuerbefreiung auf die Umsätze, die ein solcher Pflegedienst als sog. Haushaltshilfe im Sinne des § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch die Versorgung und Betreuung von Kindern erzielt, weil der den Haushalt führende Elternteil hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist.

Damit ist der Bundesfinanzhof nicht der Auffassung des Finanzamts gefolgt, wonach nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit seien, die der ambulante Pflegedienst unmittelbar gegenüber dem erkrankten Elternteil erbringt. Er hat das damit begründet, dass die Versorgung und die Betreuung kleiner oder selbst hilfsbedürftiger Kinder eng mit der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des erkrankten und pflegebedürftigen Elternteils verbunden ist und nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rs. Kinderopvang Enschede die Einnahmen aus der Kinderbetreuung nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer zu befreien sind, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Eltern dazu nicht in der Lage sind (Urteil vom 9. Februar 2006, C-415/04).

der Leitsatz

Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.S. des § 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, steuerfrei.

Diese Meldung erschien bei uns am 31.10.2008.

  • Referenz:
    • Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2008
      [Aktenzeichen: XI R 61/07]
  • Anmerkung:

    "Bundesfinanzhof" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "BFH" bezeichnet wird.

  • Vorinstanz:
    • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 01.02.2007
      [Aktenzeichen: 16 K 486/03]

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Das Neueste aus dem... "Steuerrecht"

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 100/08 des BFH vom 29.10.2008


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