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Amtsgericht Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013
2 C 71/13 -

"Kein Problem" mit früheren Auszug: Vermieter hat keinen Mietzahlungs­anspruch bei Auszug vor Ablauf der Kündigungsfrist

Amtsgericht Zweibrücken entscheidet zu Gunsten der Mieter

Teilt ein Vermieter im Zusammenhang mit einer Kündigung des Mietverhältnisses mit, dass für ihn ein Auszug vor Ablauf der Kündigungsfrist "kein Problem" ist, berechtigt dies dem Mieter zum vorzeitigen Auszug unter Erlass der Mietzahlungs­verpflichtung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zweibrücken hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung ordentlich gekündigt. Zugleich räumten die Vermieter den Mietern folgendes ein: "Falls Du früher eine geeignete Wohnung findest und Du früher ausziehen möchtest, stellt es für uns kein Problem dar." Die Mieter zogen tatsächlich vor Ablauf der Kündigungsfrist aus. Die Vermieter verlangten dennoch Zahlung der restlichen Miete. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Mietzahlung bestand nicht

Das Amtsgericht Zweibrücken entschied gegen die Vermieter. Diesen habe kein Anspruch auf Zahlung der restlichen Miete zugestanden. Denn die Erklärung der Vermieter im Kündigungsschreiben habe nur so verstanden werden können, dass mit dem früheren Auszug auch die Pflicht zur Mietzahlung ab diesen Zeitraum entfallen sollte. Andernfalls habe diese Regelung keinen Sinn ergeben, da der Mieter bei Fortzahlung des Mietzinses ohnehin jederzeit ausziehen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Amtsgericht Zweibrücken, ra-online (zt/WuM 2013, 537/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 537
WuM 2013, 537

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16820 Dokument-Nr. 16820

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