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Amtsgericht Weißwasser, Urteil vom 18.04.1994
3 C 0701/93 -

Mietminderung von 50 % bei Lärmbelästigung sowie Nichtnutzung des Trockenraums und Wäscheplatz aufgrund Bauarbeiten

Beeinträchtigung des Wohlempfindens rechtfertigte Mietminderung

Tritt aufgrund von umfangreichen Baumaßnahmen eine erhebliche Lärmbelästigung auf und kann wegen der Bauarbeiten weder der Trockenraum noch der Wäscheplatz genutzt werden, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 50 % der Nettokaltmiete. Dies hat das Amtsgericht Weißwasser entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da es aufgrund von umfangreichen Bau- und Sanierungsarbeiten zu einer erheblichen Lärmbelästigung kam. Zudem war in dieser Zeit der Trockenraum und Wäscheplatz nicht nutzbar. Die von der Vermieterin beauftragten Baumaßnahmen dauerten ca. drei Monate an. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Weißwasser entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben angesichts der durch die Baumaßnahmen hervorgerufenen Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens ihre Nettokaltmiete um 50 % mindern dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Amtsgericht Weißwasser, ra-online (zt/WuM 1994, 601/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1994, Seite: 601
WuM 1994, 601

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Dokument-Nr.: 17960 Dokument-Nr. 17960

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