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Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 07.09.2004
- 2 C 822/04 -
Zimmerantenne statt Hausantenne: Eingeschränkter Fernsehempfang rechtfertigt Mietminderung von 2 %
Vermieter trifft Pflicht zur Gewährleistung des zum Zeitpunkt des Mietvertragsschluss vorhandenen Fernsehempfangs
Kommt es nach Abschluss des Mietvertrages zu einem Ausfall der Hausantenne und steht dem Mieter daraufhin nur noch ein eingeschränkter Fernsehempfang über eine Zimmerantenne zur Verfügung, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 2 %. Der Vermieter muss insofern den Fernsehempfang gewährleisten, der zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses vorhanden war. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verfügte die Mieterin einer Wohnung nach dem Ausfall der
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschied zu Gunsten der Mieterin. Diese habe ihre Nettomiete angesichts des eingeschränkten Fernsehempfangs um 2 % mindern dürfen. Zwar habe ein Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf den Empfang bestimmter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 163/rb)
- Kein Recht zur Mietminderung bei fünftägiger Störung des Fernsehempfangs, einmaliger vormittäglicher Lärmbelästigung sowie kurzfristige Verschmutzung des Treppenhauses
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.1991
[Aktenzeichen: 33 C 2578/91]) - Lagebedingter schlechter Fernsehempfang über eine Gemeinschaftsantenne stellt kein Mangel der Mietsache dar
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.1988
[Aktenzeichen: 40 b C 2213/87]) - Schlechter Fernsehempfang berechtigt zu einer Mietminderung - Durchgerostete Heizkörper nicht
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 08.12.1987
[Aktenzeichen: 12 C 354/87])
Jahrgang: 2005, Seite: 163 NJW-RR 2005, 163 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2005, Seite: 105 NZM 2005, 105
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Dokument-Nr. 17850
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