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Amtsgericht Schorndorf, Urteil vom 05.07.2012
- 6 C 1166/11 -
Wohnungseigentümerbeschluss zum Entfernen eines Katzengitters bindet Mieter nicht
Anbringung eines Katzengitters am Balkon stellt keinen vertragswidrigen Mietgebrauch dar
Beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass der Mieter einer Eigentumswohnung das am Balkon angebrachte Katzengitter entfernen soll, wird dadurch nicht der Mieter gebunden. Zudem stellt das Anbringen eines Katzengitters am Balkon dann keinen vertragswidrigen Mietgebrauch dar, wenn die optische Beeinträchtigung gering ist und nicht in die bauliche Substanz eingegriffen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schorndorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Erdgeschosswohnung wurde beim Abschluss des Mietvertrags im November 2009 vom Wohnungseigentümer gestattet zwei Hauskatzen zu halten. Nachträglich brachte der Mieter am
Kein Anspruch auf Beseitigung des Katzengitters aufgrund Wohnungseigentümerbeschlusses
Das Amtsgericht Schorndorf entschied gegen den klagenden Wohnungseigentümer. Er habe zunächst nicht aufgrund des Mehrheitsbeschlusses die
Kein Beseitigungsanspruch aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs der Wohnung
Der Beseitigungsanspruch habe darüber hinaus nicht auf § 541 BGB gestützt werden können, so das Amtsgericht. Denn ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2016
Quelle: Amtsgericht Schorndorf, ra-online (zt/WuM 2012, 494/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 494 WuM 2012, 494
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Dokument-Nr. 22596
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