wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.3/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Schorndorf, Urteil vom 10.11.1992
2 C 811/92 -

Anspruch auf Schadenersatz bei Auffahrunfall wegen plötzlichen Abbremsens aufgrund einer Katze

Überfahren einer Katze zur Vermeidung von Sachschäden an Fahrzeugen zumutbar

Bremst ein Autofahrer sein Fahrzeug plötzlich ab, um eine über die Straße laufende Katze nicht zu überfahren, und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, so macht er sich schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schorndorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: im April 1992 kam es auf einer Bundesstraße zu einem Auffahrunfall, weil eine Autofahrerin wegen einer über die Straße laufenden Katze plötzlich stark abbremste. Der Fahrer des auffahrenden PKW klagte daraufhin auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Schorndorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Autofahrerin habe nicht wegen der Katze ruckartig anhalten dürfen. Bei einer gewöhnlichen Hauskatze sei es zumutbar, diese gegebenenfalls zu überfahren, da gewichtige Schäden an einem Fahrzeug in diesem Fall nicht zu befürchten sind. Außerdem sei die mögliche Gefährdung des Lebens der Katze gegenüber einem entsprechenden Sachschaden als geringer zu bewerten. Es sei zudem zu beachten gewesen, dass ein solches Bremsverhalten für den nachfolgenden Verkehr nicht ersichtlich ist und es deswegen zu Auffahrunfällen kommen kann.

Hälftige Schadensteilung wegen zu dichten Auffahrens

Das Amtsgericht nahm jedoch eine hälftige Schadensteilung vor, da der Kläger einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hatte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2013
Quelle: Amtsgericht Schorndorf, ra-online (zt/NJW-RR 1993, 356/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1993, Seite: 356
NJW-RR 1993, 356

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16435 Dokument-Nr. 16435

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16435

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.3 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (7)

 
 
Geli Beil schrieb am 04.08.2014

Schließe mich ebenfalls den Pro-Tier-Kommentaren an. Da Tiere gesetzlich immer noch als "Sache" gehandelt werden, kommt es immer wieder zu solchen urteilen - pervers und das Recht des Tiers auf Unversehrtheit nicht würdigend. Sicherheitsabstand halten hat seine Berechtigung, aber die Praxis sieht anders aus und es kommt dadurch immer wieder zu Unfällen, an denen die Leute echt selbst schuld sind. Wie wärs generell mit etwas Nachdenken und Umsicht, sobald man sich ins Auto setzt?? Die Welt würde dadurch sicherer und lebenswerter, für Mensch und Tier

Veronika Köpf schrieb am 20.06.2014

Ich dachte immer wer ein Tier tötet macht sich strafbar, gilt das denn für Autofahrer nicht, wenn nicht finde ich das eine große Schweinerei. Auch ein Tier hat das Recht zu leben und erkennt die Gefahren die von Autos ausgehen nicht.

MK-Locke schrieb am 16.12.2013

Auch wenn das Urteil schon ziemlich alt ist und wohl heute nicht mehr Bestand hätte es ist richtig schön pervers. So eine Begründung...man kriegt Angst so einem unter die Fuchtel zu kommen.

winzen schrieb am 16.12.2013

Da kann ich nur den beiden Komentaren beipflichten!

Christoph schrieb am 16.12.2013

Die Urteilsbegründung ist einfach nur pervers und abartig und völlig daneben. Da bekommt man ja richtig Angst, mal vor Gericht zu müssen, wenn da solche Leute Urteile fällen :-(

Radrenner1959 schrieb am 16.12.2013

Dieses Urteil ist in meinen Augen schon veraltet. Außerdem ist nach dem BGB den Tieren, obwohl sie immer noch als Sache bei Gericht angesehen werden, wohl mittlerweile genauso das Recht auf Leben zuzugestehen wie den Menschen. Der Auffahrende hat weiterhin mindestens 2x gegen die StVO verstoßen, nämlich nicht genügend Abstand zu halten entsprechend der Geschwindigkeit und auch so zu fahren, dass man jederzeit gefahrlos anhalten kann. Deswegen sollte und muss er die gesamten Kosten übernehmen. Jeder Tier liebende Autofahrer sollte deshalb auch groß den Aufkleber an seinem Fahrzeug tragen: Ich bremse auch für Tiere!

Beekeeper schrieb am 14.12.2013

Bitte, was ist eine gewöhnliche Hauskatze? Der urteilende Amtsrichter sollte einmal mit dem Tierschutzbund in Verbindung treten; ich glaube nicht, dass er hier mit seinem Urteilsspruch willkommen ist. Er sollte auch überlegen, ob er mit dieser rassistischen Einstellung zu Tieren (gewöhnliche versus nicht gewöhnliche) seinen Job weiter machen kann (...vielleicht ist er ja auch schon pensioniert). Und: Hätte dieser Amtsrichter anders "Im Namen des Volkes" geurteilt, wenn es sich um seine eigene geliebte Perser-Katze (nicht gewöhnlich!?) oder um die seiner Kinder oder seiner Frau gehandelt hätte? Wer das Leben oder die Gesundheit eines Lebewesens im Kontext zu einer solchen streitigen Auseinandersetzung niedriger bewertet, als eine Sache, der hat in einer solchen Position wirklich nichts verloren! Dieser Amtsrichter hätte in seiner Urteilsbegründung den Hinweis auf eine "gewöhnliche Hauskatze" stecken lassen können. Das war völlig überflüssig und sinnlos, ja beschämend!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung