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Amtsgericht Papenburg, Urteil vom 28.12.2020
3 C 337/20 -

Anspruch auf Rückzahlung der Fitness­studio­beiträge nach coronabedingter Studioschließung

Keine Verlängerung des Vertrags um Zeitraum der Schließung

Muss ein Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer Virus-Pandemie schließen, so können die Beiträge für den Zeitraum zurückgefordert werden. Der Vertrag verlängert sich nicht um den Zeitraum der Studioschließung. Dies hat das Amtsgericht Papenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Fitnessstudio in Meppen aufgrund behördlicher Anordnung im Zuge der Corona-Pandemie im Zeitraum März bis Juni 2020 schließen. Ein Mitglied verlangte nachfolgend die Rückzahlung seiner Beiträge. Da die Fitnessstudiobetreiberin dies ablehnte, erhob das Mitglied Klage.

Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge

Das Amtsgericht Papenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der im Schließungszeitraum abgebuchten Beiträge zu. Durch die Schließung des Studios sei der Beklagten die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund entfalle aber auch ihr Anspruch auf die Gegenleistung, also die Zahlung der Mitgliedsbeiträge nach § 326 Abs. 1 BGB.

Keine Verlängerung des Vertrags um Zeitraum der Schließung

Der Vertrag habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht gemäß § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage um den Schließungszeitraum verlängert. Es sei zumutbar, der Beklagten das Pandemie-Risiko aufzubürden. Für die von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe seien vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden, um Einbußen auszugleichen. Ein zusätzliches Bedürfnis für weitere Hilfen im Wege der Risikoüberbürdung auf den Verbraucher erscheine deshalb nicht ersichtlich. Zudem sei nicht absehbar, wie lange und wie oft solche Schließungen noch erfolgen werden. Eine zeitlich ungewisse und eventuelle sehr langfristige Vertragsverlängerung um solche Schließungszeiten sei aber dem Kunden nicht zumutbar und könne letztlich auch zu einer Vertragsbindung über einen gesetzlich nicht zulässigen Zeitraum hinaus führen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2021
Quelle: Amtsgericht Papenburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 30548 Dokument-Nr. 30548

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