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Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 05.08.2004
3 C 71/03 -

Geruchs­belästigungen - Mietwohnung riecht nach Fleischerei

5 % Mietminderung sind angemessen

Dringen Fleisch- und Wurstgerüche aus einer Fleischerei durch den Dielenboden in die Wohnung darüber, kann der Wohnungsmieter die Miete um 5 % mindern. Das gilt auch, wenn der Mieter von der Existenz der Fleischerei vor Vertragsabschluss wusste; denn üblicherweise dringen Gerüche höchstens über geöffnete Fenster und Türen in andere Mieteinheiten, nicht aber durch den Fußboden. Das hat das Amtsgericht Berlin Pankow-Weißensee entschieden.

In der Wohnung eines Mieters roch es ständig nach Fleischerei. Nach erfolglosen Beschwerden beim Eigentümer kürzte der Mieter die Miete und sorgte selbst durch eine Abdichtung des Dielenbodens für Abhilfe. Er klagte auf Mietminderung und Aufwendungsersatz.

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee gab ihm weitgehend Recht. Wenn aus dem darunter liegenden Erdgeschoss ständig Fleisch- und Wurstgeruch in eine Wohnung dringe, dann stelle das eine erhebliche Belästigung und einen Mangel der Mietsache dar. Die monatlichen Zahlungen dürften deswegen um fünf Prozent gemindert werden.

Der Umstand, dass dem Mieter bei Vertragsschluss das Vorhandensein der Fleischerei bekannt gewesen sei, ließe nur für übliche Geruchsbelästigungen eine Bewertung als vertragsgemäß zu. Üblich müsse aber nicht nur ihr Umfang, sondern auch die Art und Weise sein, wie sie in die Wohnung des Mieters gelangten. Dies geschehe üblicherweise durch Fenster und Türen, nicht aber durch den Fußboden, und zwar auch nicht im Altbaubereich.

Der Mieter könne gemäß § 536 a Abs. 2 BGB Aufwendungsersatz verlangen. Dieser umfasse auch die Arbeitszeit des Mieters, die dieser für die Mängelbeseitigung aufwendet habe. Eine ungelernte, aber gewissenhaft arbeitende Kraft sei heute 8,- Euro brutto pro Stunde wert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2007
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 2005, Seite: 75
MM 2005, 75

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Dokument-Nr.: 3880 Dokument-Nr. 3880

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