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Amtsgericht Neustadt (Niedersachsen), Urteil vom 20.02.2012
55 C 1520/11 -

Sperrmüll vorzeitig auf die Straße gestellt: Möbeleigentümer haftet für verursachte Schäden durch Sperrmüll an geparktem Fahrzeug

Amtsgericht rügt Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Wird ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug durch dort abgestellten Sperrmüll beschädigt, muss der Inhaber der Möbel dann wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten für den Schaden aufkommen, wenn er den Sperrmüll zu früh – beispielsweise bereits am Vortag vor der Abholung – auf die Straße stellt. Unerheblich ist dabei, ob das Auto bereits am Straßenrand stand, als der Sperrmüll herausgestellt wurde oder das Auto erst später geparkt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte es übernommen, die Wohnung ihrer Mutter aufzulösen und zu diesem Zweck die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert. Sie ließ sich von der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region Hannover (aha) einen Termin für die Sperrmüllabfuhr geben. Entgegen den klaren Vorgaben der aha stellte sie den Sperrmüll nicht am Morgen des Abholtages sondern bereits am Vortag zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr heraus, damit sich Interessenten aus den zum Teil brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen konnten.

Direkt neben Sperrmüll geparkte Fahrzeug beschädigt

Das direkt neben dem Sperrmüll geparkte Fahrzeug des Klägers wurde durch Teile des Mülls beschädigt. Es konnte allerdings nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug des Klägers abgestellt wurde oder ob das Fahrzeug des Klägers erst geparkt wurde, als der Sperrmüll bereits herausgestellt worden war, und anschließend durch unbekannte Dritte, die den Sperrmüll durchwühlten, beschädigt wurde.

Möbelbesitzerin muss Kosten für Neulackierung erstatten

Der Richter am Amtsgericht Neustadt befand, dass es darauf nicht ankam. Denn die Beklagte hatte, indem sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hatte die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert und war somit dafür verantwortlich, dass dadurch kein Schaden entstand. Insbesondere hätte sie den Müll nicht zu früh herausstellen dürfen. Daher wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, dem Kläger die Kosten der Neulackierung in Höhe von 385,50 Euro zu ersetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: Amtsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 13676 Dokument-Nr. 13676

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