Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 21.05.2015
- 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15) -
Auf Lichtbild erkennbares Halten eines Gegenstands genügt nicht zur Annahme einer verbotenen Benutzung eines Handys während der Fahrt
Gegenstand kann etwas anderes als Mobiltelefon sein
Ist auf einem anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Fotos zu sehen, wie der Autofahrer einen Gegenstand ans rechte Ohr hält, so genügt dies nicht für die Annahme, der Autofahrer habe verbotswidrig ein Telefon während der Fahrt benutzt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein anderes Gerät handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem
Kein Nachweis des verbotswidrigen Benutzens eines Telefons während der Fahrt
Das Amtsgericht Göttingen sah den
Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gelte der Grundsatz "in dubio pro reo". Es könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Betroffene ausschließlich ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/DAR 2015, 588/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 588 DAR 2015, 588
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25468
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss25468
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.