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Amtsgericht Gifhorn, Urteil vom 07.03.2001
33 C 426/00 (VII) -

Mietminderung von 15 % bzw. 5 % aufgrund einer Geräusch- und Geruchsbelästigung durch Supermarkt

Störungen durch Papppresse, Lieferverkehr und stinkenden Mülltonnen

Gehen von einem Supermarkt aufgrund einer Papppresse, des Lieferverkehrs und von Müll- und Biotonnen eine Geräusch- sowie Geruchsbelästigung aus, kann der Mieter seine Miete wegen der Geräusche um 15 % und wegen des Geruchs um 5 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete. Als Begründung führten sie zum einen eine erhebliche Lärmbelästigung durch die täglich ein bis dreieinhalb Stunden betriebene Papppresse eines nahegelegenen Supermarktes an. Zudem kam es aufgrund des wochentags täglichen und teilweise vor 6 Uhr auftretenden Lieferverkehrs zu einer intensiven Geräuschentwicklung. Zum anderen bemängelten die Mieter die von Mai bis September stinkenden Müll- bzw. Biotonnen des Supermarktes. Die Vermieterin wies das Minderungsrecht zurück und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Gifhorn entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe angesichts des Minderungsrechts der Mieter kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zugestanden. Die von dem benachbarten Supermarkt ausgehende Lärm- und Geruchsbelästigung habe einen erheblichen Fehler der Mietsache dargestellt. Diese habe die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert. Das Gericht hielt eine Mietminderung für die Geräuschbelästigung von 15 % und für die Geruchsbelästigung von 5 % für angemessen.

Geräuschpegel der Presse begründete Mangel

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Geräuschpegel beim Betrieb der Presse einen Mangel dargestellt. Dabei sei es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Geräusche in den erlaubten Grenzen bewegen. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Papppresse nicht nur kurzfristig lief, sondern täglich mehrmals über einen längeren Zeitraum.

Erheblicher Mangel durch Lieferverkehr

Weiterhin habe der stattfindende Lieferverkehr einen erheblichen Mangel dargestellt. Dies gelte umso mehr, da die Anlieferung und die damit verbundenen Geräusche durch jeden einzelnen LKW etwa 20 Minuten andauerten.

Genaue Bezeichnung der Mängel durch Mieter nicht erforderlich

Zudem habe es nach Auffassung des Amtsgerichts im Rahmen der Mängelanzeige durch die Mieter genügt, die Vermieterin von den Belästigungen durch den Supermarkt zu unterrichten. Denn es sei nicht Aufgabe eines Mieters, wie ein Sachverständiger die Mängel zu bezeichnen. Vielmehr sei es Sache des Vermieters, die genauen Mängel fest- und abzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Amtsgericht Gifhorn, ra-online (WuM 2002, 215/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2002, Seite: 215
WuM 2002, 215

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Dokument-Nr.: 16583 Dokument-Nr. 16583

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