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Amtsgericht Gifhorn, Urteil vom 07.03.2001
- 33 C 426/00 (VII) -
Mietminderung von 15 % bzw. 5 % aufgrund einer Geräusch- und Geruchsbelästigung durch Supermarkt
Störungen durch Papppresse, Lieferverkehr und stinkenden Mülltonnen
Gehen von einem Supermarkt aufgrund einer Papppresse, des Lieferverkehrs und von Müll- und Biotonnen eine Geräusch- sowie Geruchsbelästigung aus, kann der Mieter seine Miete wegen der Geräusche um 15 % und wegen des Geruchs um 5 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gifhorn hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Gifhorn entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe angesichts des Minderungsrechts der Mieter kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen
Geräuschpegel der Presse begründete Mangel
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Geräuschpegel beim Betrieb der Presse einen Mangel dargestellt. Dabei sei es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Geräusche in den erlaubten Grenzen bewegen. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass die
Erheblicher Mangel durch Lieferverkehr
Weiterhin habe der stattfindende
Genaue Bezeichnung der Mängel durch Mieter nicht erforderlich
Zudem habe es nach Auffassung des Amtsgerichts im Rahmen der Mängelanzeige durch die Mieter genügt, die Vermieterin von den Belästigungen durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Amtsgericht Gifhorn, ra-online (WuM 2002, 215/rb)
- Gestiegener Verkehrslärm berechtigt zu einer Mietminderung
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 02.07.2010
[Aktenzeichen: 4 C 116/10]) - Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf Mietminderung
(Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 12.07.2010
[Aktenzeichen: 213 C 94/10])
Jahrgang: 2002, Seite: 215 WuM 2002, 215
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Dokument-Nr. 16583
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