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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 11.05.2015
235 C 133/13 -

Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt

Fehlerhafte Extrem­wert­bereinigung lässt relevante vergleichbare Mieten in maßgeblichem Mietspiegelfeld unberücksichtigt

Das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden, dass die von den Erstellern des Berliner Mietspiegels 2013 vorgenommene Extrem­wert­bereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt ist und dem Mietspiegel daher keine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukommen kann.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf Zustimmung der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen von monatlich 853,21 EUR auf 946,99 EUR netto kalt (bei einer Größe von 131,71 m² entsprechend 7,19 EUR pro Quadratmeter).

Vorgenommene Extremwertbereinigung erfolgte nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden

Das Amtsgericht Charlottenburg hab der Klage statt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entschied das Amtsgericht, dass dem Berliner Mietspiegel 2013 keine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukomme, da die von den Erstellern des Mietspiegels vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt sei. Dadurch seien relevante vergleichbare Mieten in dem hier maßgeblichen Mietspiegelfeld K 1 (Altbau, bezugsfertig vor 1918, Größe der Wohnung über 90 m², mittlere Wohnlage, mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung) mit Mieten von 7 Euro bis 11 Euro pro m² zu Unrecht als Wucher eingestuft worden und unberücksichtigt geblieben. Außerdem entspreche die Einordnung der verschiedenen Wohnlagen in die Kategorien "einfach", "mittel" und "gut" nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen.

Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin begründet

Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Extremwertbereinigung könne der Mietspiegel auch nicht als sogenannter einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen werden. Vielmehr habe dies durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Nach dem Gutachten sei davon auszugehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 7,23 Euro pro Quadratmieter betrage und daher das Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin begründet sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: fehlerhafte | Mieterhöhung | Mieterhöhungsverlangen | Mietspiegel | Vermieter | Vermieterin
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 361
WuM 2015, 361

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Dokument-Nr.: 21027 Dokument-Nr. 21027

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Kommentare (1)

 
 
A Rudolph schrieb am 12.05.2015

Bemerkenswert ist der Umstand, dass die Notwendigkeit der Erstellung des Mietspiegels nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden hier auch auf den einfachen Mietspiegel ausgedehnt wird, obwohl dies nicht der gesetzlichen Vorgabe entspricht.

Es fehlt hier zwar an einer tragenden rechtsdogmatischen Begründung, im Ergebnis wäre aber zumindest festzustellen, dass auch die Gemeinden oder die Interessenvertreter eine Festlegung nicht willkürlich treffen dürfen.

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