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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 19.12.2013
210 C 194/13 -

Filesharing: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei möglicher Urheber­rechts­verletzung durch Haushaltsangehörige

Störerhaftung bei möglicher Urheber­rechts­verletzung durch Haushaltsangehörige ausgeschlossen

Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Haus­halts­angehöriger über den Internetanschluss illegal ein Film zum Download bereitstellte, so haftet dafür nicht der Anschlussinhaber. Aus dem gleichen Grund ist eine Störerhaftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Internetanschlusses erhielt im März 2010 eine Abmahnung, in der zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten aufgefordert wurde. Hintergrund der Abmahnung war, dass über den Internetanschluss angeblich der pornografische Film "Der Stecher Nr. 15" zum Download bereitgestellt wurde. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und verwies darauf, dass neben ihm auch seine Ehefrau sowie deren 23-jähriger Sohn und 13-jährige Tochter Zugriff auf den Anschluss gehabt haben. Der Produzent des Films erhob daraufhin Klage auf Zahlung des Schadenersatzes und der Abmahnkosten.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Abmahnkosten

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Der Produzent habe weder einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) noch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 97 a Abs. 2 Satz 2 UrhG) gehabt.

Zweifel an Täterschaft des Anschlussinhabers

Eine Haftung des Anschlussinhabers unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft sei nach Ansicht des Amtsgerichts ausgeschlossen gewesen. Denn es sei zweifelhaft gewesen, dass er die Rechtsverletzung beging. Zwar bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch der Täter ist (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08). Diese Vermutung habe der Anschlussinhaber aber widerlegt. Denn er habe ausreichend dargelegt, dass die Täterschaft eines anderen Nutzers des Anschlusses ernsthaft möglich ist. Wer für den Rechtsverstoß tatsächlich verantwortlich ist, müsse er nicht angeben.

Keine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

Dem Anschlussinhaber sei auch keine Verletzung seiner Aufsichtspflicht anzulasten gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn zum einen bestehe eine solche nicht gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen. Zum anderen sei zwar eine Aufsichtspflicht gegenüber der minderjährigen Stieftochter in Betracht gekommen. Dafür hätte der Kläger aber beweisen müssen, dass diese die Rechtsverletzung begangen hat. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Keine Störerhaftung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Anschlussinhaber ebenfalls nicht als Störer gehaftet. Denn dieser habe den Internetanschluss durch ein individuelles Passwort ausreichend gesichert. Zudem komme eine Störerhaftung ohnehin nicht in Betracht, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Rechtsverletzung von einem Haushaltsangehörigen begangen wurde. Denn wäre dies der Fall, sei es nicht fraglich, ob der Anschluss ausreichend gegen einen Zugriff von außen gesichert war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwältin Ulrike S. Lipka

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